TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2004/03/0005

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
AVG §71 Abs2;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des D E in B, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Franz Zimmermann, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 8/1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats in Tirol vom 17. November 2003, Zl uvs- 2002/19/188-1, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand iA Übertretung des Güterbeförderungsgesetzes 1995, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 3. April 2002 wurde dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 1 Z 8 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 iVm Art 1 Abs 1 und Art 2 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 3298/94 idF der Verordnung (EG) Nr 2012/2000 zur Last gelegt und es wurde über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Die dagegen vom Beschwerdeführer am 13. Juni 2002 erhobene Berufung wurde mit dem zu hg Zl 2002/03/0280 angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2002 gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG als verspätet zurückgewiesen.

Mit hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005, Zl 2002/03/0280-5, wurde der besagte Bescheid vom 28. August 2002 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

1.2. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der Berufungsfrist gegen das eingangs genannte Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 3. April 2002. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde dieser Antrag gemäß § 71 AVG iVm § 24 und § 51 VStG abgewiesen.

Begründend wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 10. Juni 2002 vom Straferkenntnis Kenntnis erlangt und dagegen noch am 13. Juni 2002 von seinem früheren Rechtsvertreter Berufung habe einlegen lassen, weshalb sich der erst mit 23. Juli 2002 verfasste und am 25. Juli 2002 bei der Erstbehörde eingelangte Antrag im Grunde des § 71 Abs 2 AVG als nicht zeitgerecht eingebracht erweise und ihm kein Erfolg beschieden sein könne.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens durch die belangte Behörde erwogen:

Nach dem auch im Verwaltungsstrafverfahren (vgl § 24 VStG) anzuwendenden § 71 Abs 1 AVG stellt wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung dar.

Da mit dem zitierten hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2005 (wie schon erwähnt) der Bescheid der belangten Behörde vom 28. August 2002, mit dem die Berufung gegen das eingangs genannte Straferkenntnis als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Einbringung der Berufung gegen das besagte Straferkenntnis vom 3. April 2002 als verspätet anzusehen war. Damit kann auch nicht gesagt werden, dass die Frist zur Erhebung der Berufung gegen das eingangs genannte Straferkenntnis versäumt wurde. In einem solchen Fall kann einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden, vielmehr ist dieser zurückzuweisen (vgl etwa die hg Erkenntnisse vom 21. Februar 1990, Zlen 90/03/0032, 0033, sowie vom 2. April 1990, Zl 90/19/0145). Durch die im Instanzenzug erfolgte Abweisung seines Antrages anstelle der gebotenen Zurückweisung und durch das Eingehen der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes ist die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verschlechtert worden (vgl etwa das schon genannte Erkenntnis Zl 90/19/0145).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030005.X00

Im RIS seit

04.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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