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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ist die Behörde dem von der Partei im Verwaltungsverfahren (hier: eines Besch) behaupteteten Sachverhalt im wesentlichen nicht entgegengetreten, so stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn sie weitere Ermittlungen (hier: Einholung eines Gutachtens des Instituts für Meteorologie und Geodynamik in Wien über die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit) unterlassen hat.
Schlagworte
Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020047.X01Im RIS seit
07.09.2006