RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

Ist die Behörde dem von der Partei im Verwaltungsverfahren (hier: eines Besch) behaupteteten Sachverhalt im wesentlichen nicht entgegengetreten, so stellt es keine Rechtsverletzung dar, wenn sie weitere Ermittlungen (hier: Einholung eines Gutachtens des Instituts für Meteorologie und Geodynamik in Wien über die Witterungsverhältnisse zur Tatzeit) unterlassen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020047.X01

Im RIS seit

07.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten