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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §24 Abs1 litd;Rechtssatz
Hinsichtlich der im ruhenden Verkehr begangenen Delikte ist an die Exaktheit der Tatortumschreibung ein verhältnismäßig strenger Maßstab anzulegen, wobei die Tatortangabe Wien I, Operngasse 3, insoweit klar ist, als daraus hervorgeht, dass der KFZ-Lenker sein Fahrzeug ummittelbar vor dem Haus Operngasse 3 abgestellt hatte. Hier ist es nicht erforderlich, den Schnittpunkt der zwei einander kreuzenden Fahrbahnränder zu nennen (Hinweis auf E 20.1.1986, 85/02/0231).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020021.X01Im RIS seit
06.09.2006