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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §102 Abs1;Rechtssatz
Sind mehrere Mängel am Kfz vorhanden, so verantwortet der Lenker MEHRERE Verwaltungsübertretungen. Die Behörde verstößt daher gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, falls sie den Kfz-Lenker lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020078.X05Im RIS seit
28.09.1988