RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0078

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §102 Abs1;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Sind mehrere Mängel am Kfz vorhanden, so verantwortet der Lenker MEHRERE Verwaltungsübertretungen. Die Behörde verstößt daher gegen das in § 22 VStG normierte Kumulationsprinzip, falls sie den Kfz-Lenker lediglich einer Verwaltungsübertretung für schuldig befunden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020078.X05

Im RIS seit

28.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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