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StVONorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Hat der Beschuldigte im Strafverfahren wegen Beschädigung zweier Kraftfahrzeuge in seiner Verantwortung eine schlüssige Version hinsichtlich des Unfallherganges gegeben, so sind auch Kinder, ungeachtet der Tatsache, dass deren Zeugeneinvernahme nicht unter strafrechtlicher Sanktion erfolgen kann, eingehend über ihre Wahrnehmungen iZm dem Unfallgeschehen zu befragen, wenn sie die einzigen Tatzeugen waren und ihre bisherige Angaben unvollständig und widersprüchlich geblieben sind.
Schlagworte
Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Kind UnfallortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X06Im RIS seit
08.04.2021Zuletzt aktualisiert am
08.04.2021