RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0009

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2
StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Hat der Beschuldigte im Strafverfahren wegen Beschädigung zweier Kraftfahrzeuge in seiner Verantwortung eine schlüssige Version hinsichtlich des Unfallherganges gegeben, so sind auch Kinder, ungeachtet der Tatsache, dass deren Zeugeneinvernahme nicht unter strafrechtlicher Sanktion erfolgen kann, eingehend über ihre Wahrnehmungen iZm dem Unfallgeschehen zu befragen, wenn sie die einzigen Tatzeugen waren und ihre bisherige Angaben unvollständig und widersprüchlich geblieben sind.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Zeugenbeweis Kind Unfallort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X06

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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