TE Vwgh Erkenntnis 2008/5/28 2004/03/0054

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Veröffentlicht am 28.05.2008
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Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdG Stmk 1986 §73;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Dr. UK in W, vertreten durch Dr. Axel Nepraunik und Mag. Wolfgang Prammer, Rechtsanwälte in 1190 Wien, Döblinger Hauptstraße 7, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Februar 2004, Zl FA10A-42Ki6/7-04 betreffend einstweilige Abschussplanfestsetzung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheids werden wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur (der Erstbehörde) vom 5. Mai 2003 wurde gemäß § 73 iVm § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes bis zur Festlegung des Abschussplans für das Jagdjahr 2003/04 für die Eigenjagd W, Revier Nr. 025140187, des Beschwerdeführers von Amts wegen ein Pflichtabschuss für Rehwild angeordnet. Mit Bescheid der Erstbehörde vom 11. Juni 2003 wurde gemäß § 73 iVm § 56 des Steiermärkischen Jagdgesetzes bis zur Festlegung des Abschussplans für das Jagdjahr 2003/04 für das besagte Jagdgebiet des Beschwerdeführers von Amts wegen ein Pflichtabschuss für Rot-, Gams- und Rehwild angeordnet.

Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 5. Mai 2003 keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Spruch insoweit, "als dass § 73 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu entfallen hat". Mit dem Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheids gab sie der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 11. Juni 2003 keine Folge und änderte den erstinstanzlichen Spruch insoweit, "als dass § 73 des Steiermärkischen Jagdgesetzes zu entfallen hat". Mit Spruchpunkt III hob sie den erstinstanzlichen Bescheid vom 11. Juni 2003 hinsichtlich der (einstweiligen) Festlegung des Abschussplanes für Rehwild wegen Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde auf.

Gegen die Spruchpunkte I und II dieses Bescheids richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß Abs 1 des § 56 ("Wildabschussplan") des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23 (JG), hat der Jagdberechtigte den Wildabschuss so zu regeln, dass der Abschussplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuss eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschussplanung bewirken, dass ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt. Der Abschuss von Schalenwild - das Schwarzwild ausgenommen - hat gemäß § 56 Abs 2 JG aufgrund eines genehmigten Abschussplanes stattzufinden. Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt gemäß § 56 Abs 4 JG durch den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft und unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres im Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft. Kommt ein solches Einvernehmen nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt.

Gemäß § 73 JG ("Einstweilige Verfügung") kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.

Im vorliegenden Fall setzte die Erstbehörde gemäß § 73 JG iVm § 56 JG als einstweilige Verfügung zwei Wildabschusspläne fest. Die belangte Behörde bestätigte die Abschussplanfestsetzungen in Spruch I und II des angefochtenen Bescheids jeweils mit der Maßgabe, dass "§ 73 (JG)… zu entfallen hat." Damit wurde zum Ausdruck gebracht, dass mit diesen von der belangten Behörde getroffenen Absprüchen nicht einstweilige, sondern endgültige Abschussplanfestsetzungen für das Jagdjahr 2003/04 vorgenommen wurden (in diesem Sinn hielt die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides (Seite 17) fest, dass sie als "Verfahrensgegenstand" die "Erstellung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2003/2004" ansah).

"Sache" des Berufungsverfahrens (§ 66 Abs 4 AVG) ist aber grundsätzlich die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. Entscheidet eine Behörde zweiter Instanz in einer Angelegenheit, die nicht Gegenstand der Entscheidung der Behörde erster Instanz gewesen ist, so fällt eine solche Entscheidung nicht in die funktionelle Zuständigkeit der Berufungsbehörde und es ist der Berufungsbescheid insofern mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit belastet (vgl aus der hg Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 6. September 2005, Zl 2002/03/0203, mwH).

Da die belangte Behörde angesichts des Abspruchs der Erstbehörde in ihren Bescheiden vom 5. Mai 2003 und vom 11. Juni 2003 nur zur Entscheidung über die Berufung über die einstweilig Abschussplanfestsetzung gemäß § 73 JG iVm § 56 JG iVm § 66 Abs 4 AVG, nicht jedoch zur Abschussplanfestsetzung iSd § 56 JG für das Jagdjahr 2003/04 zuständig war, war sie zu Erlassung der angefochtenen Spruchpunkte I und II unzuständig.

Der angefochtene Bescheid war somit wegen der von Amts wegen wahrzunehmenden Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs 2 Z 2 VwGG aufzuheben. Ein weiteres Eingehen auf die Beschwerde war daher entbehrlich.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl II Nr 333.

Wien, am 28. Mai 2008

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2004030054.X00

Im RIS seit

25.06.2008

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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