RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0079

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/09/25 1185/79 1

Stammrechtssatz

Bei der Bestimmung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO handelt es sich um ein UNGEHORSAMSDELIKT, bei dem die Frage der tatsächlichen Alkoholbeeinträchtigung nicht maßgebend ist, sondern nur der Umstand, ob eine hinreichende Vermutung hiefür vorliegt (Hinweis auf E 14.9.1972, 259/72 und vom 30.1.1979, 2086/78, 187/79).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020079.X01

Im RIS seit

28.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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