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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Betont der Geschädigte, dass ihm der Schädiger persönlich nciht bekannt sei, er habe den Schädiger ersucht, ihm Daten zwecks Vornahme einer Versicherungsmeldung bekanntzugeben und der Schädiger habe dies "verneint" und so habe er das Kennzeichen notiert und bei der Gendarmerie Anzeige erstattet, so hat die Beh zu Recht den Schluß daraus gezogen,die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO lägen nicht vor.
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020058.X06Im RIS seit
12.06.2001