RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0058

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Betont der Geschädigte, dass ihm der Schädiger persönlich nciht bekannt sei, er habe den Schädiger ersucht, ihm Daten zwecks Vornahme einer Versicherungsmeldung bekanntzugeben und der Schädiger habe dies "verneint" und so habe er das Kennzeichen notiert und bei der Gendarmerie Anzeige erstattet, so hat die Beh zu Recht den Schluß daraus gezogen,die Voraussetzungen des § 4 Abs 5 zweiter Satz StVO lägen nicht vor.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020058.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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