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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §31 Abs1;Rechtssatz
Hat ein Kfz-Lenker mehrere Schneestangen und Leitpflöcke beschädigt und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl er dem Geschädigten seine Identität nicht nachgewiesen hat, so hat er eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO zu verantworten - zumal Schneestangen und Leitpflöcke zu den Verkehrsleiteinrichtungen des § 57 StVO gehören - und nicht eine Verwaltungsübertretung gem § 99 Abs 3 lit b iVm § 4 Abs 5 StVO (Hinweis auf E 13.2.1987, 86/18/0254).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020133.X08Im RIS seit
11.07.2001