RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0129

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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StVO
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0161 E 15. Oktober 1986 RS 1

Stammrechtssatz

§ 17 Abs 1 AVG spricht zwar nicht gegen die Übersendung eines Aktes, legt der Behörde aber auch nicht die Verpflichtung zu einer Übersendung des Verwaltungsaktes an die von der Partei gewünschte Behörde zum Zwecke der leichteren Ermöglichung der Akteneinsicht auf (Hinweis E 6.2.1967, 0511/66, VwSlg 7074 A/1967).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X07

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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