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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens befreit die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen, wobei die Erklärung des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse seien unrichtig, nicht ausreicht, wenn diesen nicht ebenso konkrete Behauptungen entgegengesetzt (hier:
Behauptung einer nie erfolgten Weisungserteilung bzw., dass während der gesamten Amtshandlung von einer Weisung nie die Rede gewesen sei) und entsprechende Beweise angeboten werden, sodass in diesem Fall kein Verfahrensmangel vorliegt, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle WahrheitVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtVerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020030.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010