RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0108

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §22 Abs1;

Rechtssatz

Verweigert ein Fahrzeuglenker die Atemluftprobe nach neuerlichem Lenken und nach neuerlicher Aufforderung zum Alkotest ein zweites Mal, dann kann weder von einem Dauerdelikt noch von einem fortgesetzten Delikt gesprochen werden. Gegen die Annahme eines Dauerdeliktes spricht im Fall einer wiederholt an verschiedenen Orten geäußerten Ablehnung eines bestimmten Verhaltens das Fehlen des Erfordernisses der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes; von einem fortgesetzten Delikt kann deshalb nicht die Rede sein, weil ungeachtet der sonstigen Voraussetzungen für die Annahme eines solchen einerseits wegen des zwischen den beiden Einzelhandlungen liegenden zeitlichen Abstandes das Erfordernis der zeitlichen Kontinuität fehlt und andererseits kein einheitlicher Willensentschluss gegeben ist, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um verschiedene selbstständige Taten iSd § 22 VStG 1950 handelt, für welche die Strafen nebeneinander zu verhängen sind (Hinweis auf E 9. Oktober 1981, 81/02/0161).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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