RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0009

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1
StVO 1960 §4 Abs5
VStG §22 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Da die Motive für die Unterlassung der Meldung eines Verkehrsunfalles verschieden sein können, ist nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Unterlassung der Meldung zweier Verkehrsunfälle nur ein einziger Willensentschluss zugrundeliege und somit auf einem GESAMTKONZEPT des Täters beruhen müsse, weshalb dessen Verhalten auch nicht in jedem Fall als ein fortgesetztes Delikt zu werten ist.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen Kind Meldepflicht Unfallort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020009.X05

Im RIS seit

08.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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