Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34;Rechtssatz
Das nachträgliche Bereiterklären, sich einem Alkotest oder einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, kommt in seinem Wert nicht den im § 34 StGB demonstrativ aufgezeigten Milderungsgründen gleich.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X08Im RIS seit
12.06.2001