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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs4;Rechtssatz
Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde konkret darzutun, was er bei einer allfälligen Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde zur Begründung seiner Behauptung, bei Abgabe des Berufungsverzichtes geschäftsunfähig gewesen zu sein, vorgebracht hätte, so kann ein in diesem Zusammenhang vorgeworfener Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verfahrensmängeln nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG führen.
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020105.X01Im RIS seit
08.09.2006