RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Hat es der Bf unterlassen, in der Beschwerde konkret darzutun, was er bei einer allfälligen Vernehmung vor der Verwaltungsbehörde zur Begründung seiner Behauptung, bei Abgabe des Berufungsverzichtes geschäftsunfähig gewesen zu sein, vorgebracht hätte, so kann ein in diesem Zusammenhang vorgeworfener Verfahrensfehler nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verfahrensmängeln nach § 42 Abs 2 Z 3 VwGG führen.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid" Verfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020105.X01

Im RIS seit

08.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten