RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0108

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Der Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis auf E 27. Jänner 1969, 1249/68, E 30.1.1985, 84/03/0215). Das nachträgliche Bereiterklären des Fahrzeuglenkers anlässlich einer Vorsprache im Wachzimmer, sich einem Alkotest und darüber hinaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vermag daran nichts mehr zu ändern.

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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