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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Der Tatbestand des § 5 Abs 2 StVO ist bereits mit der Weigerung des Fahrzeuglenkers, sich dem Test zu unterziehen, vollendet (Hinweis auf E 27. Jänner 1969, 1249/68, E 30.1.1985, 84/03/0215). Das nachträgliche Bereiterklären des Fahrzeuglenkers anlässlich einer Vorsprache im Wachzimmer, sich einem Alkotest und darüber hinaus einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, vermag daran nichts mehr zu ändern.
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X03Im RIS seit
12.06.2001