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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Es kann der Behörde überlassen werden, ob sie sich in der Begründung ihrer Bescheide in allgemein gleichgelagerten Fällen des gleichen oder einer verschiedene Wortwahl bedient.
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020030.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
17.08.2010