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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Gibt die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wieder, kann von einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit gesprochen und die ursprüngliche Entscheidung berichtigt werden (Hinweis auf E 3.2.1984, 83/17/0197; hier: Im Straferkenntnis wurde § 99 Abs 3 lit a StVO angeführt, die Berufungsbehörde berichtigte auf § 99 Abs 1 lit a StVO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020162.X03Im RIS seit
12.09.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2009