RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0162

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs4;

Rechtssatz

Gibt die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wieder, kann von einer auf einem Versehen beruhenden Unrichtigkeit gesprochen und die ursprüngliche Entscheidung berichtigt werden (Hinweis auf E 3.2.1984, 83/17/0197; hier: Im Straferkenntnis wurde § 99 Abs 3 lit a StVO angeführt, die Berufungsbehörde berichtigte auf § 99 Abs 1 lit a StVO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020162.X03

Im RIS seit

12.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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