RS Vwgh 1988/9/28 87/02/0143

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
GVG NÖ 1973 §11 Abs2;
GVG NÖ 1973 §11 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Sofern ein Rechtserwerber gemäß § 11 Abs 2 NÖ GVG im Falle der Errichtung einer Vertragsurkunde seiner Verpflichtung zum Anschluß dieser Urkunde über das Rechtsgeschäft nicht nachgekommen ist, hat die Behörde im Wege eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG für die Behebung des Formgebrechens zu sorgen. Sofern die Vertragspartner noch keine Urkunde über das Rechtsgeschäft errichtet haben, ist die Behörde auf Grund eines auf den Abschluß eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung hinweisenden Vorbringens verpflichtet, vor der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu erheben (hier: ob der Ausländer den Erwerb der gesamten Liegenschaft

oder nur eines ideellen Anteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, beabsichtigt).

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Formgebrechen behebbare Beilagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020143.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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