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L67003 Ausländergrunderwerb Grundverkehr NiederösterreichNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
Sofern ein Rechtserwerber gemäß § 11 Abs 2 NÖ GVG im Falle der Errichtung einer Vertragsurkunde seiner Verpflichtung zum Anschluß dieser Urkunde über das Rechtsgeschäft nicht nachgekommen ist, hat die Behörde im Wege eines Verbesserungsauftrages iSd § 13 Abs 3 AVG für die Behebung des Formgebrechens zu sorgen. Sofern die Vertragspartner noch keine Urkunde über das Rechtsgeschäft errichtet haben, ist die Behörde auf Grund eines auf den Abschluß eines Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung hinweisenden Vorbringens verpflichtet, vor der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung den maßgebenden Sachverhalt vollständig zu erheben (hier: ob der Ausländer den Erwerb der gesamten Liegenschaft
oder nur eines ideellen Anteiles, mit dem Wohnungseigentum verbunden ist, beabsichtigt).
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Urkunden Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Formgebrechen behebbare Beilagen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtsmittelverfahren Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987020143.X01Im RIS seit
11.07.2001