RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0117

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
GVG Stmk 1983 §10;
GVG Stmk 1983 §23 Abs1;
GVG Stmk 1983 §4 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine über die in den §§ 10 und 23 Abs 1 Stmk GVG geregelte Parteistellung hinausgehende diesbezügliche Bestimmung ist im Stmk GVG nicht enthalten. Es räumt insbesondere Personen, die (ebenfalls) ein Interesse am Erwerb der Grundstücke haben, kein subjektives Recht in Ansehung der (Verweigerung der) Zustimmung zur Veräußerung der Grundstücke an Dritte ein. Das Interesse solcher Personen ist ein rein tatsächliches und wirtschaftliches, das - zum Unterschied von einem rechtlichen - keine Parteistellung iSd § 8 AVG vermitteln kann.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitGrundverkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020117.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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