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L67006 Ausländergrunderwerb Grundverkehr SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine über die in den §§ 10 und 23 Abs 1 Stmk GVG geregelte Parteistellung hinausgehende diesbezügliche Bestimmung ist im Stmk GVG nicht enthalten. Es räumt insbesondere Personen, die (ebenfalls) ein Interesse am Erwerb der Grundstücke haben, kein subjektives Recht in Ansehung der (Verweigerung der) Zustimmung zur Veräußerung der Grundstücke an Dritte ein. Das Interesse solcher Personen ist ein rein tatsächliches und wirtschaftliches, das - zum Unterschied von einem rechtlichen - keine Parteistellung iSd § 8 AVG vermitteln kann.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Diverses VwRallg9/5Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitGrundverkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020117.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017