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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §134;Rechtssatz
Das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG. Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher nicht zu erkennen, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, dass als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in der Höhe von je S 20.000,-
pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0154).
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des BeschuldigtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X06Im RIS seit
12.06.2001