RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0109

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §134;
KFG 1967 §64 Abs1;
VStG §19;

Rechtssatz

Das Lenken eines Kfz ohne Berechtigung zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG. Ein Überschreiten des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist daher nicht zu erkennen, wenn über den Beschuldigten angesichts des erheblichen Unrechtsgehaltes von bereits drei einschlägigen Vorstrafen, sowie des Umstandes, dass als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, eine geradezu milde Strafe in der Höhe von je S 20.000,-

pro Tatbestandsverwirklichung verhängt wurde (Hinweis E 20.4.1988, 87/02/0154).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020109.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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