RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0078

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
VStG §25 Abs2;

Rechtssatz

Beschränkt sich ein Kfz-Lenker im Verwaltungsstrafverfahren darauf, die Angaben in der Anzeige als "etwas übertrieben" zu bezeichnen (hier Vorwurf nicht funktionierender Betriebsbremsanlage, nicht funktionierender Scheinwerfer, nicht funktionierender Fahrtrichtungsanzeiger sowie mangelhafter Lenkvorrichtung) und wird lediglich hinsichtlich der Betriebsbremse vorgebracht, diese habe (einwandfrei) funktioniert, dann ist dieses Vorbringen nicht geeignet, an der Richtigkeit der Darstellung des Meldungslegers derartige Zweifel aufkommen zu lassen, welche dessen Vernehmung als Zeugen geboten erscheinen lassen; es ist vor allem nicht erkennbar, welche unklaren oder fehlenden Elemente der Darstellung des Meldungslegers durch dessen Zeugeneinvernahme hätten geklärt oder ergänzt werden können (Hinweis auf E 25.11.1985, 85/02/0196).

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020078.X02

Im RIS seit

28.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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