Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Rechtssatz
Zur Strafbarkeit von Personen, die die Untersuchung der Atemluft verweigern, ist es einerseits erforderlich, dass sie ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken versuchen, und andererseits, dass vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Hinweis auf E 9.11.1984, 84/02B/0083).
Schlagworte
Alkotest VerweigerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X04Im RIS seit
12.06.2001