RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0108

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Rechtssatz

Zur Strafbarkeit von Personen, die die Untersuchung der Atemluft verweigern, ist es einerseits erforderlich, dass sie ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken versuchen, und andererseits, dass vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden (Hinweis auf E 9.11.1984, 84/02B/0083).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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