RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0108

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1;

Rechtssatz

Es ist rechtlich ohne Bedeutung, auf welche Weise die Ablehnung der Vornahme der Atemluftprobe zum Ausdruck gebracht wird (Hinweis auf E 11.12.1979, 2082/79).

Schlagworte

Alkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020108.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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