RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0129

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

StVO
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs3
VwRallg
ZustG §13 Abs4
ZustG §21 Abs1

Rechtssatz

Die Weisung des Rechtsanwaltes an die Kanzleiangestellte, ihm "Ersatzzustellungen" nicht vor einem bestimmten Termin vorzulegen, hat keinen Einfluss auf die Rechtswirksamkeit der Zustellung und ist daher für die Strafbarkeitsverjährung gem § 31 Abs 3 VStG bedeutungslos.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020129.X02

Im RIS seit

18.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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