RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0058

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Veröffentlicht am 28.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Stützt sich die Behörde insbesondere auf die Aussage des Geschädigten, der angab, er habe bei der Vorbeifahrt des PKW des Schädigers sofort ein "schepperndes" Geräusch gehört und auch gleich bemerkt, dass der Außenspiegel beschädigt worden sei, weiters auf die Aussage des Gendarmeriebeamten, demgegenüber der Schädiger zugegeben habe, dass er den gegenständlichen "Schepperer" gehört, aber geglaubt habe, dass daraus keine Verpflichtung für ihn entstanden sei, weil an seinem PKW nur der Rückspiegel etwas verbogen gewesen sei, und schließlich auf die Gendarmerieanzeige, aus welcher u.a. die Besichtigung des Sachschadens durch den Meldungsleger hervorgeht, und kommt so zu dem Schluss, es sei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, mit welchem das Verhalten des Schädigers in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, so vermag ihr der VwGH nicht entgegenzutreten.

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020058.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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