RS Vwgh 1988/9/28 88/02/0058

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.1988
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die "bloße örtliche Bekanntheit z. B. dem Namen nach gegenüber dem Unfallgegner" allein genügt nicht für den Identitätsnachweis iSd § 4 Abs 5 StVO. Der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO setzt voraus, dass dem Geschädigten "Gewissheit" über die Person des Schädigers verschafft wird (Hinweis E 28.2.1985, 85/02/0094, E 9.7.1986, 86/03/0079).

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020058.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten