RS Vwgh 1988/9/30 87/17/0184

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Veröffentlicht am 30.09.1988
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
LStG Tir 1951 §51 Abs1 idF 1970/010;

Rechtssatz

Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis "da die Voraussetzungen für die Enteignung gegeben sind, musste dem Enteignungsantrag stattgegeben werden" hat die Behörde ihrer Begründungspflicht in keiner Weise entsprochen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170184.X03

Im RIS seit

26.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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