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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis "da die Voraussetzungen für die Enteignung gegeben sind, musste dem Enteignungsantrag stattgegeben werden" hat die Behörde ihrer Begründungspflicht in keiner Weise entsprochen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170184.X03Im RIS seit
26.09.2005