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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art131 Abs1 lita;Rechtssatz
Nennt der Bf in seiner VwGH-Beschwerde als verletztes Recht (Beschwerdepunkt) das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, welches ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht ist, die Verletzung eines solchen Rechtes durch einen Bescheid aber gem Art 144 B-VG mit Beschwerde an den VfGH geltend zu machen ist, dessen Zuständigkeit gem Art 133 Z 1 B-VG die Zuständigkeit des VwGH ausschließt, so kann diese Beschwerde zulässig sein, wenn sich auf Grund des gesamten Beschwerdevorbringens - insbesondere auf Grund der Behauptung unrichtiger Anwendung einfachgesetzlicher Normen in der Beschwerde an den VfGH - ergibt, dass der Bf sich nicht darauf beschränkt, ein Zuwiderhandeln gegen die Bundesverfassung zu bekämpfen, sondern sich im Verfahren vor dem VwGH in dem einfachgesetzlichen Recht verletzt erachtet, nicht enteignet zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170184.X01Im RIS seit
26.09.2005