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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §37;Rechtssatz
Ein "Gutachten", das lediglich in der Äußerung besteht, dass "bei plangemäßer Ausführung gegen das vorliegende Projekt keine Bedenken bestehen", enthält weder eine Befundaufnahme noch eine Begutachtung, sondern begnügt sich mit einer - nicht näher begründeten - Feststellung. Keinesfalls steht diese Äußerung auf der Ebene eines Sachverständigengutachtens iSd § 52 Abs 1 AVG.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170183.X03Im RIS seit
26.09.2005