RS Vwgh 1988/9/30 87/17/0183

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Veröffentlicht am 30.09.1988
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
LStG Tir 1951 §50 Abs4;

Rechtssatz

Ein "Gutachten", das lediglich in der Äußerung besteht, dass "bei plangemäßer Ausführung gegen das vorliegende Projekt keine Bedenken bestehen", enthält weder eine Befundaufnahme noch eine Begutachtung, sondern begnügt sich mit einer - nicht näher begründeten - Feststellung. Keinesfalls steht diese Äußerung auf der Ebene eines Sachverständigengutachtens iSd § 52 Abs 1 AVG.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170183.X03

Im RIS seit

26.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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