RS Vwgh 1988/9/30 87/17/0184

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Veröffentlicht am 30.09.1988
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L85007 Straßen Tirol
10/10 Grundrechte

Norm

LStG Tir 1951 §51 Abs1 idF 1970/010;
LStG Tir 1951 §53 Abs1 idF 1970/010;
LStG Tir 1951 §54 Abs1 idF 1970/010;
StGG Art5;

Rechtssatz

Eine Enteignung muss bestimmt sein, dh nach Art und Umfang genau bezeichnet sein. Hiezu fordert auch § 53 Abs 1 StraßenG unter anderem das Vorliegen eines Grundeinlösungsplanes. Ein solcher Grundeinlösungsplan muss die Qualität eines verbücherungsfähigen Teilungsplanes besitzen, um die exakte grundbücherliche Durchführung der Enteignung zu ermöglichen (im vorliegenden Fall fehlt im angefochtenen Bescheid ein Verweis auf einen solchen Grundeinlösungsplan zur genauen Festlegung des Umfanges der Enteignung); (Hinweis auf E vom 9.5.1979, 2087/78, VwSlg 9835 A/1979).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170184.X05

Im RIS seit

26.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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