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23/01 KonkursordnungNorm
GEG §3 Abs2 idF 1983/135;Rechtssatz
Wenn aus einer (einzigen) richterlichen Anordnung, nämlich dem Beschluß auf Abweisung eines Konkursantrages gemäß § 72 Abs 2 KO unter der damit gemäß § 72 Abs 3 KO zu verbindenden Bekanntmachungsanordnung, Kosten für die Einschaltung in mehreren Zeitungen auflaufen, so sind diese Einschaltungskosten zusammenzurechnen, dh, daß es sich bei der Summe der Einschaltungskosten um die Kosten einer Amtshandlung iSd § 3 Abs 2 GEG handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170270.X06Im RIS seit
30.09.1988Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016