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22/01 JurisdiktionsnormNorm
GEG §1 Z6 litc idF 1983/135;Rechtssatz
Als "bürgerliche Rechtssachen" gelten alle gerichtlichen Agenden, auf welche die Bestimmungen der JN Anwendung finden; das sind alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind. Dazu gehören auch Konkurssachen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170270.X03Im RIS seit
30.09.1988Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016