RS Vwgh 1988/9/30 87/17/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1988
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

GEG §1 Z6 litc idF 1983/135;
GEG §2;
JN §1;

Rechtssatz

Als "bürgerliche Rechtssachen" gelten alle gerichtlichen Agenden, auf welche die Bestimmungen der JN Anwendung finden; das sind alle den ordentlichen Gerichten zugewiesenen Geschäfte, die nicht als Strafsachen anzusehen sind. Dazu gehören auch Konkurssachen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170270.X03

Im RIS seit

30.09.1988

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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