Norm
KVG 1934 §2 Z1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 153;Rechtssatz
Für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht eines Verkehrsvorganges ist allein jener Tatbestand maßgebend, der im Zeitpunkt dieses Verkehrsvorganges vorgelegen hat. Tritt daher eine KG, eine unter einem gegründete GmbH, als Komplementär in eine gleichzeitig gegründete KG ein, so erwirbt im Zeitpunkt des Eintrittes der KG die Person, welche die Kommanditistenposition übernimmt, Gesellschaftsrechte als Ersterwerber nach § 2 Abs 1 KVG iVm § 6 Abs 1 Z 4 KVG. Ist im konkreten Fall in dem für die Frage der Gesellschaftsteuerpflicht eines Verkehrsvorganges maßgeblichen Zeitpunkt des Eintrittes der GmbH persönlich haftender Gesellschafter einer KG nur eine natürliche Person, so kann dieser persönlich haftende Gesellschafter der KG und nunmehrige Kommanditist der durch den Eintritt der GmbH gebildeten GmbH & Co KG erstmalig im Zeitpunkt des Eintrittes der GmbH in die KG Gesellschaftsrechte an der KG erwerben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150116.X03Im RIS seit
11.06.2001