RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0005

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §119 Abs1;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 196;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0204 E 15. Oktober 1987 RS 7

Stammrechtssatz

Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast naturgemäß beim Nachsichtswerber. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluß jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (Hinweis E 16.9.1986, 86/14/0069).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150005.X01

Im RIS seit

03.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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