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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1989/4 S 221;Rechtssatz
Eine Unbilligkeit, die zu einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten führen kann, muß nach § 236 BAO in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein. Die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Belastung, je nach dem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, können zu subjektiv empfundenen Härten führen, sie treten aber in gleichen Lagen, sohin allgemein ein und sind deswegen nicht "Unbilligkeiten des Einzelfalles".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X04Im RIS seit
03.10.1988