RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1989/4 S 221;

Rechtssatz

Eine Unbilligkeit, die zu einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten führen kann, muß nach § 236 BAO in den Besonderheiten des Einzelfalles gelegen sein. Die sich aus einer Gesetzesänderung ergebenden Unterschiede in der Belastung, je nach dem, ob die entsprechenden Sachverhalte vor oder nach diesen Änderungen verwirklicht wurden, können zu subjektiv empfundenen Härten führen, sie treten aber in gleichen Lagen, sohin allgemein ein und sind deswegen nicht "Unbilligkeiten des Einzelfalles".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X04

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten