RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/09/11 2909/79 3

Stammrechtssatz

Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen. Der Abspruch über eine Gebühr (zB Bestandvertragsgebühr) bedeutet keine entschiedene Sache für eine andere Gebühr (zB ZESSIONSGEBÜHR).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150145.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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