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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 150; AnwBl 1989/4, 210;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/09/11 2909/79 3Stammrechtssatz
Bei den nach den einzelnen Tatbeständen des § 33 GebG vorgesehenen Gebühren handelt es sich nicht um eine einzige, einheitliche Abgabe, sondern um jeweils verschiedene Abgaben entsprechend den einzelnen Tatbeständen. Der Abspruch über eine Gebühr (zB Bestandvertragsgebühr) bedeutet keine entschiedene Sache für eine andere Gebühr (zB ZESSIONSGEBÜHR).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150145.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
23.01.2015