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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/15/0103 E 3. Oktober 1988 RS 1Stammrechtssatz
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Verneint die Abgabenbehörde die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum. Bejaht die Abgabenbehörde hingegen das Vorliegen einer Unbilligkeit iSd Gesetzes, so hat sie im Bericht des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd § 20 BAO zu entscheiden (Hinweis B 1.3.1983, 82/14/0197).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150132.X01Im RIS seit
03.10.1988