RS Vwgh 1988/10/3 88/15/0036

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §116;
ZPO §118 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 150;

Rechtssatz

Aus den §§ 116 bis 118 ZPO ergibt sich, dass im wesentlichen die aus der Kuratorbestellung entspringenden Kosten von jener Partei zu bestreiten sind, durch deren Prozesshandlung sie veranlasst wurden. Der Kurator nach § 116 ZPO wird daher, falls er nur im Rahmen der ihm obliegenden Aufgaben für den Kuranden tätig wird, keine Vorleistungen erbringen müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988150036.X03

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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