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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs2;Rechtssatz
Um die Aussage treffen zu können, dass die als Verwaltungsübertretung nach dem WeinG zu ahndende Falsch-Bezeichnung nicht den Zweck verfolgt habe, das gerichtlich zu ahndende Verfälschungsdelikt zu verdecken, hätte es der Beischaffung der einschlägigen Gerichtsakte bedurft. Solange die belBeh diesen Beweis nicht aufgenommen oder sich auf andere Weise Gewissheit darüber verschafft hat, dass die Falsch-Bezeichnungen nicht durch das gerichtlich zu ahndende Verfälschungsdelikt konsumiert sind, müsste die belBeh Zweifel daran haben, ob die dem Besch angelasteten Taten nicht nach § 45 WeinG 1961 (vom Gericht) strenger zu bestrafen sind und sie mithin, ob deren Ahndung im Grunde der Subsidiaritätsklausel des § 51 Abs 3 iVm Abs 1 WeinG 1961 im Zusammenhalt mit § 30 Abs 2 VStG nicht ihrer Zuständigkeit entzogen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100064.X01Im RIS seit
27.04.2006