RS Vwgh 1988/10/3 88/15/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 109;

Rechtssatz

Eine gesellschaftsrechtlich zulässige Konstruktion der Verflechtung von Gesellschaftern stellt für sich einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts selbst dann nicht dar, wenn dafür der Haftungsausschluß bei einer der verflochtenen Gesellschaften bestimmend war. Auch der für Verflechtungen wie im konkreten Fall von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften bedeutsame Gesichtspunkt der sinngemäßen Anwendung der für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen durch die stRsp herausgearbeiteten Grundsätze (Hinweis E 10.5.1988, 87/14/0084 und E 10.5.1988, 87/14/0085) rechtfertigt keine andere Beurteilung des Falles.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988150067.X01

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten