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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §46 Abs1;Rechtssatz
Merkt die als ansonsten sehr zuverlässig geltende Sekretärin des Rechtsvertreters für die Erhebung einer VwGH-Beschwerde versehentlich den 8. Juli statt den 8. Juni vor und wird deswegen die Frist zur Einbringung der Beschwerde versäumt, so ist diese Versäumung als fahrlässig anzusehen, es liegt aber nur ein minderer Grad des Versehens iSd letzten Satzes des § 46 Abs 1 VwGG vor. Ein Fehler wie der gegenständliche kann ausnahmsweise auch sonst verlässlichen Menschen trotz des Bemühens um Wahrung der Fristen unterlaufen (Hinweis auf B 20.7.1988, 88/01/0184, in dem die Deutung der "Unterstreichung" der ins Fristenbuch eingetragenen RM-Frist als "Streichung" nicht als minderer Grad des Versehens angesehen wird).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988150073.X01Im RIS seit
28.07.2006