RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0103

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
BAO §236 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 198;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im allgemeinen voraus, daß die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den StPfl oder den Steuergegenstand ergeben, daß also ein wirtschaftliches Mißverständnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den im subjektiven Bereich des AbgPfl entstehenden Nachteilen vorliegt. Somit liegt Unbilligkeit nur vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allg Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für

die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung "nach der Lage des Falles unbillig".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150103.X02

Im RIS seit

03.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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