RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0075

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb impl;
BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 96;

Rechtssatz

Besteht die Möglichkeit, gegen eine Berufungsentscheidung eine VwGH-Beschwerde zu erheben, so kann ein bei der Erlassung der Berufungsentscheidung (hier: iZ mit einer unrichtigen Rechtsansicht) unterlaufener Verfahrensmangel nicht mit Erfolg in einen Wiederaufnahmsgrund umgedeutet werden (Hinweis E 14.10.1987, 87/13/0077).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150075.X03

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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