RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0055

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §115 Abs4;
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 313;

Rechtssatz

Aus dem Ersuchen (zB in der USt-Voranmeldung) um Gutschrift oder Überweisung der Vorsteuern, ja selbst aus dem - zusätzlich zur Abgabe einer USt-Voranmeldung und einer USt-Erklärung erfolgten - Entsprechen eines Parteienantrages auf Auszahlung eines Vorsteuerguthabens kann, und zwar ohne Verstoß gegen Treu und Glauben, keineswegs auf den Verzicht der Behörde auf die Abgabe einer vom Gesetz geforderten Parteienerklärung (hier Erklärung nach § 21 Abs 8 UStG 1972) geschlossen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150055.X02

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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