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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §12;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 109;Rechtssatz
Führt jemand anstelle des dazu berufenen Komplementärs - einer GmbH - die Geschäfte einer GmbH und CoKG, so erlangt er hiedurch noch keineswegs die Stellung eines Gesellschafters der KG. Die die Geschäftsführung übertragende GmbH bleibt Geschäftsführer der KG mit allen Konsequenzen des § 12 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988150067.X03Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018