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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §81 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1989, 109;Rechtssatz
Unter den "zur Führung der Geschäfte einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bestellten Personen" iSd § 81 Abs 1 BAO sind nur Personen zu verstehen, denen die Geschäftsführungsbefugnis zukommt, nicht aber Personen, die ohne eine solche Befugnis die Geschäfte der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) bloß tatsächlich führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988150067.X04Im RIS seit
08.02.2001Zuletzt aktualisiert am
28.12.2018