RS Vwgh 1988/10/3 88/15/0067

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §22 Abs1;
EVHGB 04te Art7 Nr5;
HGB §114;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989, 109;

Rechtssatz

Die Pflichten eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sind grundsätzlich persönlich wahrzunehmen. Jedoch kann ein Gesellschafter mit Genehmigung der übrigen seine Geschäftsführungsagenden auch auf eine dritte Person übertragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988150067.X02

Im RIS seit

08.02.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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