RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litc impl;
BAO §303 Abs1 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 96;

Rechtssatz

Eine Vorfrage iSd § 303 Abs 1 lit c BAO liegt nur vor, wenn der Spruch der erkennenden Behörde in der Hauptfrage erst nach Klärung einer in den Wirkungsbereich einer anderen Behörde(Gericht) oder derselben Behörde in einem anderen Verfahren fallenden Frage gefällt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150075.X02

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten