RS Vwgh 1988/10/3 87/15/0055

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Veröffentlicht am 03.10.1988
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §21 Abs1;
UStG 1972 §21 Abs6;
UStG 1972 §21 Abs8;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 313;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH verlangt § 21 Abs 8 UStG 1972 eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Die von einem Unternehmer abgegebenen USt-Voranmeldungen und/oder USt-Erklärungen können die erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 nicht ersetzen. Die hier vom G geforderte Voraussetzung der Abgabe einer Verzichtserklärung kann nicht durch den - möglicherweise zu ziehenden - Schluß aus anderen Zwecken dienenden sonstigen Angaben des Steuerpflichtigen, er habe die Absicht, eine Optionserklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 abzugeben, ersetzt werden. Selbst die erkennbare Absicht kann die ausdrückliche Erklärung nicht ersetzen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150055.X01

Im RIS seit

03.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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