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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §21 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 313;Rechtssatz
Nach stRsp des VwGH verlangt § 21 Abs 8 UStG 1972 eine formgebundene Erklärung ganz bestimmten Inhalts. Die von einem Unternehmer abgegebenen USt-Voranmeldungen und/oder USt-Erklärungen können die erforderliche ausdrückliche schriftliche Erklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 nicht ersetzen. Die hier vom G geforderte Voraussetzung der Abgabe einer Verzichtserklärung kann nicht durch den - möglicherweise zu ziehenden - Schluß aus anderen Zwecken dienenden sonstigen Angaben des Steuerpflichtigen, er habe die Absicht, eine Optionserklärung iSd § 21 Abs 8 UStG 1972 abzugeben, ersetzt werden. Selbst die erkennbare Absicht kann die ausdrückliche Erklärung nicht ersetzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987150055.X01Im RIS seit
03.10.1988